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Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

LuXos Veranstaltungstechnik

I. Geltung der Geschäftsbedingungen

Verkauf, Vermietung, Dienstleistung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen und gelten auch für zukünftige Geschäftsverbindungen, selbst wenn dies im Einzelfall nicht erwähnt wird. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Mit Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde diese AGB an und bestätigt mit seiner Unterschrift bei Entgegennahme der Lieferung oder Leistung ausdrücklich, mit diesen in vollem Umfang einverstanden zu sein. Etwaigen abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

II. Angebote, Zusicherungen und Nebenabreden

  1. Alle Angebote sind freibleibend. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung, oder nur in Ermangelung einer solchen, das schriftliche Angebot des Vermieters.
  2. Die in Prospekten, Anzeigen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft eines Mietobjektes oder des Vertragsgegenstandes dar. Zusicherungen von Eigenschaften sind nur gültig, wenn sie als solche seitens des Vermieters ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  3. Die Angestellten und Beauftragten des Vermieters sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

III. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand der Geräte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters / Käufers und wird von uns nach optimalen Gesichtspunkten ausgewählt. Der Gefahrenübergang tritt ein bei Abholung durch den Mieter oder sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Die Transportzeit gilt als Mietzeit.

IV. Mietdauer und Verlängerung des Mietverhältnisses

  1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem das Mietobjekt vom Mieter übernommen wird oder wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt. Die vertragliche Mietzeit beträgt mindestens einen vollen Tag.
  2. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um einen weiteren Tag, wenn das Mietobjekt nebst Zubehör nicht am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bis zum gewöhnlichen Geschäftsschluss in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt oder Ort mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters das Mietverhältnis zu kündigen und unverzüglich die Rückgabe des Mietobjektes zu fordern oder diese auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Gleiches gilt, wenn nicht unerhebliche tatsächliche oder rechtliche Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen oder dieser in Vermögensverfall gerät. Eine Kündigung des Mietverhältnisses aus anderem wichtigen Grunde, insbesondere wegen eines Verstoßes des Mieters gegen diese Geschäftsbedingungen, bleibt hiervon unberührt.

V. Rückgabe der Mietsache und Vertragsstrafe

  1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager des Vermieters (während der Öffnungszeiten) spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben.
  2. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör. Der Mieter hat andernfalls die Kosten der defekten Mietgegenstände zu ersetzen. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
  3. Sofern sich das Mietverhältnis wegen einer verspäteten Rückgabe des Mietobjekts verlängert, schuldet der Mieter ab dem 3. Tage nach der Verlängerung eine Vertragsstrafe. Diese besteht in der Erhöhung des jeweiligen Mietzinses um 30%. Dies gilt nicht, wenn der Mieter in nachvollziehbarer Form nachweist, dass er die Verspätung der Rückgabe nicht verschuldet hat (z.B. wegen höherer Gewalt).
  4. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatz wegen der Verzögerung der Rückgabe oder Beschädigung des Mietobjektes, bleibt vorbehalten. Für vom Mieter verursachte über das übliche Maß hinausgehende Reinigungs-, Sortierarbeiten u.ä. werden die am Tage der Rücknahme geltenden Stundensätze in Rechnung gestellt.

VI. Stornierung, Kündigung und Rücktritt

  1. Eine Stornierung/Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Der Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  • (a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird,
  • (b) zu befürchten ist, dass der Mieter die Mietsache vertragswidrig benutzt z.B. unerlaubt bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, oder die Mietsache in das außereuropäische Ausland zu verbringen beabsichtigt,
  • (c) der Mieter im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung in Verzug gerät.
  1. Im Falle der Stornierung/Kündigung durch den Mieter kann der Vermieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung als Schadensersatz fordern. Dieser beläuft sich auf den vereinbarten Gesamtpreis für die Miete und ermäßigt sich wie folgt:
    → ab 14 Tage vor Mietbeginn 30 % des Gesamtpreises
    → ab 7 Tage vor Mietbeginn 50 % des Gesamtpreises
    → ab 2 Tage vor Mietbeginn 100 % des Gesamtpreises
    Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehend aufgeführten Beträge.
  1. Für den Fall, dass der Vermieter aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert ist, ist der Mieter zum Rücktritt berechtigt.

VII. Pflichten des Mieters

  1. Übernahme des Mietobjektes
    Der Mieter ist verpflichtet, sich nach der Übernahme des Mietobjektes und der Verbrauchsmaterialien von deren ordnungsgemäßen Zustand, ordnungsgemäßer Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Anzahl und Art der Geräte mit Zubehör sind in dem Lieferschein, welcher auf Wunsch des Mieters ausgehändigt wird, festgehalten. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter während der Mietzeit auftretende Störungen, Mängel, Schäden oder den Verlust des Mietobjektes unverzüglich anzuzeigen. Soweit irgend möglich erfolgt dies schriftlich zusammen mit einer nachvollziehbaren Schilderung des Mangels. Die Anzeige erlangt erst Gültigkeit nach Rückbestätigung des Vermieters.
    Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden, z.B. durch Abschalten der Geräte, gering zu halten.
    Der Mieter ist nicht berechtigt, den Fehler selbst oder durch Dritte zu beheben. Der Mieter hat dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Fehlers einzuräumen. Gerät der Vermieter mit der Beseitigung eines Fehlers, der die Tauglichkeit der Anlage zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, oder mit der Herstellung einer fehlenden zugesicherten Eigenschaft des Mietgegenstandes in Verzug, ist der Mieter auch dann nicht berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen; seine übrigen gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
  1. Bedienung und Hilfspersonal
    Ist nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart stellt der Vermieter kein Bedienungs- oder Betreuungspersonal zur Verfügung. Der Mieter darf das Mietobjekt nur von nachweisbar qualifiziertem Bedienungspersonal oder beaufsichtigten Hilfskräften entsprechend der technischen Anleitungen und Vorgaben des Vermieters bedienen lassen. Der Mieter trägt Sorge für eine umfängliche Einweisung seines Hilfspersonals in Bedienung und Funktion des Mietobjektes. Bei Unklarheiten ist der Mieter verpflichtet, sich an das Fachpersonal des Vermieters zu wenden.
    Wird der Mietgegenstand für den Mieter durch den Vermieter betrieben, darf der Mieter ohne Zustimmung des Personals des Vermieters die Geräte nicht eigenmächtig abbauen, umstellen, in oder außer Betrieb setzen oder in deren Betrieb eingreifen. Das Recht des Mieters, von dem Vermieter einen dem Vertrag entsprechenden Betrieb zu verlangen, bleibt unberührt.
  1. Arbeits- und Gesundheitsschutz
    Soweit geboten achtet der Mieter auf die Einhaltung der bei der Verwendung des Mietobjektes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
  1. Behördliche Genehmigungen und sonstige Erlaubnisse
    Die Einholung von behördlicher Genehmigung, insbesondere solcher zum Betrieb des Mietobjektes in der Öffentlichkeit, oder sonstiger Erlaubnisse, obliegt dem Mieter, soweit diese nicht Gegenstand der allgemein technischen Zulassung des Mietobjektes sind.
  1. Sicherheit beim Betrieb
    Der Mieter übernimmt sämtliche Verkehrssicherungspflichten, deren Beachtung er insbesondere durch Einhaltung technischer Sicherheitsvorschriften (z.B. Tritt- und Greifschutz oder Lastsicherung) und zweckmäßige organisatorische Maßnahmen (z.B. Absperrungen) im Rahmen von Veranstaltungen oder einer sonstigen Nutzung gewährleistet. Sollte dies dem Mieter nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, weist er den Vermieter vor Vertragsschluss hierauf hin oder, sofern ihm dies nicht möglich war, unverzüglich nach Erlangung entsprechender Kenntnis.
  1. Freistellung des Vermieters
    Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter durch eine von ihm zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf das Mietobjekt frei. Entsprechendes gilt für Nachteile, die dem Vermieter aus einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen Ziff. 4 dieses Abschnittes entstehen.
  1. Vertragsgemäßer Gebrauch
    Der Mieter ist verpflichtet das Mietobjekt vor Überbeanspruchung oder Missbrauch durch Dritte zu schützen, sowie selbst es nur in vertragsmäßigem Umfang zu nutzen. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt ohne Zustimmung des Vermieters Reparaturen, Änderungen am Mietobjekt vorzunehmen oder technische Grundeinstellungen zu verändern. Marken- und Firmenzeichen, Geräte- und Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert am Mietobjekt zu belassen.
  1. Weitervermietung
    Eine direkte oder mittelbare Nutzung durch Dritte, insbesondere eine Weitervermietung, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Mieter darf die Geräte oder einen Teil derselben ohne vorherige Zustimmung des Vermieters an einen anderen als den vertragsmäßigen Ort verbringen. Im Falle unberechtigter Untervermietung schuldet der Mieter dem Vermieter den aus der Weitervermietung des Mietobjektes erlangten Mehrerlös. Ein möglicherweise darüberhinausgehender Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz hiervon bleibt unberührt.
    Eine Veräußerung der Vertragsgegenstände ist nicht zulässig.
  1. Kontrolle durch den Vermieter
    Der Vermieter oder seine Beauftragten sind berechtigt das Mietobjekt jederzeit zu besichtigen und die Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen durch den Mieter zu überprüfen.

VIII. Pflichten Vermieter

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung ihm bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen.
  2. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit wird nicht übernommen.
  3. Der Vermieter bemüht sich, den einwandfreien Zustand der Mietsache zu gewährleisten sowie Reservierungen und Zustellungen vereinbarungsgemäß durchzuführen.
  4. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

IX. Mietminderung und Haftung

  1. Zeigt das Mietobjekt einen erheblichen Mangel, insbesondere eine wesentliche Funktionsstörung, ist eine Minderung des Mietpreises nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Mieter nachweist, dass ihn am Mangel kein Verschulden trifft und er den Mangel unverzüglich gemäß Ziff. V angezeigt hat. Das gilt nicht sofern Verbrauchsmaterial oder Verschleißteile (Lampen, Brenner u.ä.) betroffen sind. Der Vermieter hat das Recht dem Mieter zur Vermeidung einer Mietminderung in angemessener Zeit ein vergleichbares Mietobjekt als Ersatz zur Verfügung zu stellen.
  2. Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters wegen eines Mangels des Mietobjektes, wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sowie aus Verschulden in sonstigen Fällen (z.B. wegen positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung) für unmittelbare oder mittelbare Schäden ausgeschlossen, es sei denn:
  • (a) Dem Vermieter oder einem verantwortlichen Mitarbeiter des Vermieters fällt bei der Verursachung des Schadens grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last,
  • (b) Der Vermieter hat vor oder bei Vertragsabschluss eine bestimmte Eigenschaft der zu erbringenden Leistung zugesichert und diese liegt nach Leistungserbringung nicht vor,
  • (c) Der vom Vermieter verursachte Schaden beruht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht, d.h. einer für den Vermieter so bedeutsamen und wesentlichen vertraglichen Verpflichtung, dass er ohne sein Vertrauen auf deren Einhaltung das Mietverhältnis nicht eingegangen wäre,
  • (d) Der Vermieter haftet nach den geltenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes) dem Mieter auf Schadenersatz.Im Falle einer Schadenersatzhaftung nach lit. a. – d. ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach auf den bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn dem Vermieter fällt Vorsatz zur Last. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

X. Sicherheitsleistung

Sofern der Mietgegenwert der gemieteten Geräte € 500 übersteigt, leistet der Mieter auf Wunsch des Vermieters eine Kaution in Form einer Barzahlung. Die Höhe der Kaution beträgt 20%, sie wird nicht verzinst und ist erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn nach Rücknahme des Mietobjektes dessen Mängelfreiheit durch den Vermieter festgestellt wurde.

XI. Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, sind wir berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen. Wenn nicht anders vereinbart, übernimmt der Kunde die Verpflegung des Fachpersonals während Montage oder Veranstaltungsbetreuung (ab sechs Stunden Arbeitszeit) sowie die Übernachtung in Hotel-Einzelbettzimmern (min. drei Sterne) bei mehrtägiger Produktionsdauer.

XII. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Die Mieten, Nebenkosten und die gesetzliche Umsatzsteuer können, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, unter einem Rechnungsbetrag von € 500 bei Rückgabe auch in bar entrichtet werden. Ansonsten gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto ohne Skonto oder sonstigen Abzügen in € per Banküberweisung.
  2. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen wird.
  3. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen ab der Fälligkeit der Rechnung in Höhe von 4 % p.a. über dem Basiszinssatz nach dem Gesetz zur Einführung des Euro zu fordern, es sei denn der Mieter weist einen geringeren Verzögerungsschaden nach.
  4. Ist der Mieter mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug oder trifft eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, werden bestehenden Forderungen sofort fällig.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Der Mieter wird hiermit darüber unterrichtet, dass seine Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Zusätzlich gelten die in unserer Datenschutzerklärung enthaltenen Bedingungen.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Dienstleistungen und Zahlungen, sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenen Streitigkeiten, einschließlich von Scheck und Wechselklagen, ist, soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist, der Sitz des Vermieters.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahestehende Ersatzbestimmung, welche die Vertragspartner zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätte. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen.

Stand der AGB: 01.09.2024

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